Mittwoch, 17 April 2024

Wohnfläche für die Grundsteuererklärung: Was gehört dazu?

by AdminGlowingMag
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Die Grundsteuererklärung erscheint den meisten Eigentümern zunächst als lästige Pflicht. Viele von Ihnen müssen sich dabei in eine unbekannte Materie einarbeiten und riskieren, unwissentlich falsche Angaben zu machen. Das kann teuer werden: Der Gesetzgeber droht bei verspäteter Abgabe mit Zwangsfestsetzungen und Bußgeldern.

Allerdings ist vielen Menschen nicht bewusst, dass die Abgabe der Grundsteuererklärung auch Vorteile mit sich bringt, denn durch die Übermittlung der korrekten Quadratmeterzahl lassen sich nicht nur Fehler bei der Bemessung der Grundsteuer vermeiden. Vielmehr besteht oft die Möglichkeit, durch genaue Messung die Höhe der zukünftigen Abgaben zu verringern. Wie Sie dabei vorgehen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Warum müssen Sie eine Grundsteuererklärung abgeben?

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisher geltenden Grundlagen zur Bewertung von Immobilien als verfassungswidrig bezeichnet, weil sie bei gleichwertigen Grundstücken zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Dem Gesetzgeber wurde letztmals eine Übergangszeit bis zum Ende des Jahres 2024 gebilligt – anschließend muss die Bewertung von Grundstücken nach neuen Regeln erfolgen. Aus diesem Grund sind alle Eigentümer bis zum 31.01.2023 aufgefordert, eine neue Grundsteuererklärung abzugeben.

Warum ist die korrekte Ermittlung der Wohnfläche für Sie so wichtig?

Mit Ausnahme von Baden-Württemberg sehen alle Bundesländer in ihren Formularen zur Grundsteuererklärung die Angabe der Wohnfläche vor. Angaben zur Quadratmeterzahl finden sich zum Beispiel in Bauunterlagen oder in Kaufverträgen. Allerdings sollte man sich nicht blind auf diese Informationen verlassen, denn häufig schließen solche Berechnungen auch Räume und Flächen ein, die bei der Festsetzung der Grundsteuer gar nicht zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus sind die vorliegenden Unterlagen infolge baulicher Veränderungen vielleicht nicht mehr aktuell. Wer solche Angaben ungeprüft übernimmt, zahlt unter Umständen für viele Jahre eine zu hohe Grundsteuer.

Wie ermitteln Sie die Wohnfläche richtig?

In Deutschland gibt es mehrere Formeln zur Berechnung der Wohnfläche. Je nachdem, ob sie auf der Grundfläche oder der Wohnfläche basieren, gelangen sie zu unterschiedlichen Ergebnissen. Aber keine Sorge: Für die Berechnung des Wertes im Rahmen der Grundsteuererklärung sind Sie bei Anwendung der Wohnflächenverordnung (WoFlV) auf der sicheren Seite. Diese Berechnungsgrundlage gilt als besonders präzise und lässt zu Ihren Gunsten eine Reihe von Bereichen bei der Berechnung der Quadratmeter außen vor. Bei ihrer Anwendung helfen Ihnen Praxis-Tipps zur Grundsteuererklärung in Elster.

Welche Räume sind überhaupt bei der Berechnung der Wohnfläche zu berücksichtigen?

Als Wohnfläche im Sinne der WoFlV gelten nur Bereiche, die tatsächlich als Wohnraum nutzbar sind. Dazu zählen

  • Wohn- und Schlafzimmer
  • Küchen und Badezimmer einschließlich Gästetoiletten
  • Flure innerhalb der Wohnung
  • Abstellräume und Vorratskammern

Zu dieser Kategorie zählen überdies geschlossene und beheizbare Räume, wie beispielsweise Wintergärten oder Schwimmbäder.

Welche Räumlichkeiten zählen nicht zur Wohnfläche?

Räume, die nicht zu Wohnzwecken dienen, brauchen Sie bei der Berechnung der Quadratmeterzahl nicht zu berücksichtigen. Dies betrifft

  • Treppenhäuser
  • Kellerräume, Waschküchen und Heizungsräume
  • nicht ausgebaute Dachböden
  • weitere Abstellräume außerhalb der Wohnung
  • Garagen und Carports

Darüber hinaus sind Nutzflächen, wie zum Beispiel Verkaufsräume, Büros und Werkstätten, ebenfalls nicht einzubeziehen. Eine Ausnahme bildet in diesem Zusammenhang das häusliche Arbeitszimmer (Home-Office). Weiterhin dürfen Sie Treppen mit mehr als drei Stufen und die dazugehörigen Absätze außer Acht lassen. Besondere Vorschriften gelten für die Berücksichtigung von Flächen unterhalb von Treppen – entsprechende Informationen zu diesem Thema finden Sie im nächsten Abschnitt.

Welche Bereiche müssen Sie nur anteilig berücksichtigen?

Nicht beheizbare Wintergärten oder ähnliche geschlossene Räume gelten nach der WoFlV lediglich zu 50 Prozent als Wohnfläche. Balkone, Terrassen und Dachgärten zählen in der Regel zu 25 Prozent. Nur in attraktiver Lage und in Bereichen mit hohem Nutzwert erfolgt bei ihnen eine Anrechnung zu 50 Prozent.

Die Raumhöhe spielt bei der Berechnung der Quadratmeter ebenfalls eine Rolle. Dies betrifft vor allem Dachschrägen und zugängliche Bereiche unter Treppen. Flächen mit einer Raumhöhe unter einem Meter gelten als nicht nutzbar und finden keine Berücksichtigung. Bereiche zwischen 1 und 1,99 Metern müssen dagegen zu 50 Prozent in die Berechnung einfließen. Ab einer Raumhöhe von zwei Metern sieht die WoFlV eine vollständige Anrechnung vor.

Was gilt es darüber hinaus zu beachten?

In manchen Wohnräumen schränken Schornsteine, Leitungsschächte oder Säulen die nutzbare Fläche ein. Diesem Umstand trägt die WoFlV Rechnung: Ab einer Höhe von 1,50 Metern und einer Grundfläche von mehr als 0,1 Quadratmetern dürfen Sie solche Bereiche außen vor lassen. Raumteile mit Einbauküchen, Öfen und anderen nicht fest verbauten Installationen zählen dagegen zu 100 Prozent zur Wohnfläche.

Fazit: Die Arbeit lohnt sich!

Um Nachteile zu vermeiden, sollte man die Abgabe der Grundsteuererklärung nicht auf die lange Bank schieben. Wer sich darüber hinaus vor der Abgabe gut informiert, vermeidet teure Fehler und stellt sicher, dass sich die verwendete Zeit und Mühe für ihn auszahlt. Online finden Sie Hilfestellungen und Ratgeber von verschiedensten Anbietern, darunter Immowelt, die Ihnen bei der Grundsteuererklärung unter die Arme greifen.

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